Die Taxonomie-VO richtet sich an Finanzmarktteilnehmer, die Finanzprodukte bereitstellen, sowie (große) Unternehmen, die verpflichtend eine nichtfinanzielle Erklärung nach Artikel 19a der Richtlinie 2013/34/EU veröffentlichen müssen. Ein Finanzmarktteilnehmer iSd Art 2 Z 1 der VO 2019/2088 ist:
Wirtschaftsakteure, die nicht unter die Taxonomie-VO fallen, können diese Verordnung auf freiwilliger Basis anwenden.
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