Im Artikel 8 der Taxonomieverordnung werden Offenlegungspflichten geregelt, die gestaffelt ab dem 1. Jänner 2022 anwendbar sind. Im Anwendungsbereich sind alle (großen) Unternehmen, die unter die Richtlinie zur nichtfinanziellen Berichterstattung (Richtlinie 2014/95/EU) fallen. Diese Unternehmen ergänzen ihre nichtfinanziellen Berichte mit Angaben darüber, wie und in welchem Umfang ihre Tätigkeiten mit als ökologisch nachhaltig einzustufenden Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind. Die Offenlegung erfolgt in Form des Anteils der mit Produkten und Dienstleistungen erzielten Umsatzerlöse, gemeinsam mit dem Anteil der Investitionsausgaben sowie (soweit zutreffend) dem Anteil der Betriebsausgaben iZm Vermögensgegenständen und Prozessen, die mit ökologisch nachhaltigen Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind.
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